Gesetzesänderung

Erhöhung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024

Zusammen mit der Stabilisierung der AHV haben Volk und Stände am 25. September 2022 die Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Zusatzfinanzierung der AHV angenommen. Per 1. Januar 2024 treten nun die neuen Mehrwertsteuersätze in Kraft und die Unternehmen sind in der Pflicht, die Steuersatzerhöhungen korrekt umzusetzen.

Steuersatzerhöhungen

Nachfolgende Gegenüberstellungen veranschaulichen die Veränderungen der Mehrwertsteuersätze resp. der Saldosteuersätze (Veränderung Pauschalsteuersätze analog):

Quelle: MWST-Info 19
Quelle: MWST-Info 19

Zeitpunkt und Zeitraum der Leistungserbringung

Unabhängig davon mit welcher Abrechnungsart (vereinnahmt/vereinbart) und Abrechnungsmethode (effektiv/Saldo-/Pauschalsteuersatz) Sie die Mehrwertsteuer abrechnen, ist für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung von Relevanz. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen sind zu den bisherigen und ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen zu den neuen Steuersätzen (vgl. vorangehender Abschnitt) abzurechnen.

Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen (vgl. Ausführungen MWST-Info 19).

Fragestellungen hinsichtlich zu verwendender Steuersätze lassen sich anhand folgender Darstellung klären:

Quelle: MWST-Info 19

Abgrenzungen

Im unternehmerischen Alltag sind diverse Abrechnungssituationen anzutreffen, deren korrekte Abwicklung nicht auf Anhieb klar scheint. Untenstehend werden konkrete Problemstellungen aufgegriffen und deren korrekte Abgrenzung aufgezeigt.

Teilzahlungen und Teilrechnungen: Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen. Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen in Rechnung zustellen und mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen.

Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen: Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Leistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erbracht wird, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kunden als auch in der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.

Periodische Leistungen: Abonnemente, Serviceverträge, Wartungsgebühren und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstrecken sich solche Abonnemente oder Verträge über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.

Entgeltsminderungen: Entgeltsminderungen für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem bisherigen Steuersatz zu korrigieren.

 

Obgenannten Ausführungen bezwecken, einen Kurzüberblick zur konkreten Umsetzung in der Praxis zu geben. Sollten sich Ihnen weitergehende Fragen zur Fakturierung, Abrechnung, Anpassung Ihrer Buchhaltung oder bei der Umstellung auf die elektronische Abwicklung stellen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne unterstützend zur Verfügung.

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