Home-Office im Ausland

Sozialversicherungen im internationalen Kontext

Ist ein ausländischer Arbeitnehmer in der Schweiz in einem Unternehmen mit Schweizer Sitz angestellt, wird er automatisch dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt. Während Zeiten von Corona war es aber vielen Arbeitnehmern nicht mehr möglich, Ihren Einsatzort in der Schweiz aufzusuchen – was bedeutet dies in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht?

Ein Einsatzort in der Schweiz bei einem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber führt dazu, dass ausländische Arbeitnehmer automatisch dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt werden und Beiträge bezahlen müssen, aber auch Leistungen beziehen dürfen. Ein physischer Einsatz in der Schweiz ist allerdings eine der Voraussetzungen dafür.

Während der Corona-Hochzeiten war es vielen Arbeitnehmern nicht möglich, ihrer Tätigkeit in der Schweiz nachzukommen und sie mussten die Arbeit im Wohnsitzstaat im Home-Office erledigen. Um einen Wechsel der Versicherungsunterstellung zu vermeiden, wurde die Regelung eingeführt, dass eine Person weiterhin als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet wird, auch wenn sie aufgrund von COVID-19 daran gehindert wird, ihre Tätigkeit hier physisch auszuüben. Dieses Vorgehen wurde in Anlehnung an die EU-Empfehlungen gewählt.

Seit dem 22. Juni 2020 gilt die Empfehlung des Bundesrates zur Ausübung von Home-Office allerdings nicht mehr – dadurch dürfte auch die Zeit der flexibleren Auslegung der Unterstellungsregelungen zeitnahe enden.

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